Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (vgl. § 14 BetrSichV). Bei Regalanlagen zählen zu diesen Einflüssen z.B. die Beschickung von Regalen mit Flurförderzeugen oder Kranen.
Diese Prüfung muss wiederkehrend mind. im 12-Monats-Intervall oder entsprechend der in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Prüffristen erfolgen und ist zu dokumentieren. In kürzeren Abständen, in der Regel monatlich, sind Inspektionen und Sichtkontrollen im deutlich geringeren Umfang, z.B. durch den Lagerverantwortlichen, durchzuführen. Diese Sichtprüfung kann auf Teile beschränkt werden, bei denen Beschädigungen zu erwarten sind. Auch die Durchführung dieser Prüfung ist zu dokumentieren.
Logistik, Lagerverwaltung, Wartung, Instandhaltung, Konstruktion und Montage. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte
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